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Gültigkeit einer Klauseln aus vorformulierten Kaufverträgen aus dem Internet innerhalb von AGB

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Gültigkeit einer Klauseln aus vorformulierten Kaufverträgen aus dem Internet innerhalb von AGB

Der Kläger kaufte einen PKW derMarke Audi beim Beklagten und wollte das Fahrzeug anschließend zurückgeben. Eine außergerichtliche Einigung kam nicht zu Stande, sodass die Ansprüche vor dem Landgericht Bochum geltend gemacht wurden.

Die Klage hatte Erfolg, weil das Fahrzeug durch einen nicht ausgewiesenen Unfallschaden einen erheblichen Mangel aufwies. 



Der Beklagte ging dagegen in Berufung. Er hatte für den Kaufvertrag ein Formular aus dem Internet verwendet, in dem ein Gewährleistungsausschluss genannt war. Diesen sah das LG Bochum jedoch als unwirksam an, da es sich beim vorliegenden Fall um einen Verbrauchsgüterkauf handelte. Der Beklagte argumentierte dagegen, dass der Gewährleistungsausschluss zwischen Privatleuten vereinbart wurde und damit gültig sei.

Die Berufung hatte nur Erfolg in Bezug auf den vom Kläger im Rahmen der Rückgabe des Fahrzeugs zu leistenden Wertersatz und wurde im Übrigen abgewiesen.

Die Vereinbarung des Gewährleistungsausschluss ist auch nach der Auffassung des OLG Hamm unwirksam.

Dabei war es für die Entscheidung unerheblich, ob der Käufer das Fahrzeug für private oder gewerbliche Zwecke erworben hatte. 

Der Gewährleistungsausschluss war Teil eines vorformulierten Vertrages gewesen. Der Verkäufer hatte durch das Herunterladen des Vertrages gegenüber dem Kläger die Vertragsbedingungen gestellt, jedoch nicht ausgehandelt. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Gegner die Möglichkeit gehabt hätte, eigene Vertragsbedingungen zu formulieren oder zwischen verschiedenen Texten zu wählen. Im vorliegenden Fall hatte der Käufer jedoch keinen Einfluss auf die Vertragsgestaltung.

Nur wenn ein Gewährleistungsausschluss beispielsweise mündlich explizit zwischen den Parteien vereinbart worden wäre, würde dieser hier gültig werden. 

Der Kläger musste lediglich einen Wertersatz für Nutzungen in Höhe von 1.626, 46 Euro leisten.

OLG Hamm, 13.1.2011, I-2 Z 143/10

 

Anmerkung

Innerhalb der Entscheidung werden ausschließlich die gesetzlichen Vorgaben umgesetzt.

Nach der Vorschrift des § 309 Nr. 7a und b BGB ist ein innerhalb von AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) vereinbarter Haftungsausschluss unwirksam, sofern darin auch Schadensersatzansprüche für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit ausgeschlossen werden sollen.

Diese Vorschrift gilt auch innerhalb einer vertraglichen Vereinbarung zwischen zwei Verbrauchern, sodass stets gründlich kontrolliert werden sollte, ob die innerhalb des Vertragsformluars aus dem Internet enthaltenen Klauseln auch tatsächlich Bestand haben. 

 


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