
Die Klägerin hatte in einem Baustoffhandel Fliesen zum Preis von über 1.000,00 Euro gekauft. Nach dem Einbau stellte sie einen Mangel in Form ungewollter Oberflächenschattierungen fest.
Die Mängelrüge wurde vom Verkäufer zurückgewiesen. Ein Sachverständiger stellte daraufhin fest, dass ein Mangel gegeben sei und dieser ausschließlich durch einen kompletten Austausch der Fliesen behoben werden könne. Die Kosten dafür beliefen sich auf über 5.000,00 Euro. Nachdem der Verkäufer (die spätere Beklagte) eine entsprechende Zahlung verweigerte, wurde sie auf Lieferung mangelfreier Fliesen sowie die Übernahme der Ein- und Ausbaukosten verklagt.
Das LG Kassel wies die Klage im Groben ab und verurteilte die Beklagte lediglich zur Zahlung einer Summe von 273,10 Euro. In der Berufung hat das OLG das Urteil abgeändert und die Beklagten zur Lieferung mangelfreier Fliesen sowie zu einer Zahlung von 2.122,37 Euro verurteilt. Die Revision der Beklagte hatte beim OLG weitgehend Erfolg mit der richtigen Begründung, dass der Käufer im Rahmen der Nacherfüllungspflicht einerseits ein Recht auf den Aus- und Einbau neuer Fliesen hat; andererseits hat aber der Verkäufer das Recht, die Zahlung der Kosten wegen Unverhältnismäßigkeit zu verwehren.
Der EuGH klärt daraufhin die ihm vom Senat zu diesem Fall vorgelegten Fragen. Er ergänze, dass der Verkäufer diese Nacherfüllungspflicht auf einen angemessenen Betrag begrenzen kann. Wenn das Verbrauchsgut trotz vertragsgemäßer Nutzung Mängel aufweist, kann der Verkäufer entscheiden, ob er den Ausbau der Sache selbst vornimmt und ein mängelfreies Ersatzgut wieder einbaut oder ob er die dafür notwendigen Kosten erstattet. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob das Verbrauchsgut im Rahmen des Kaufvertrages ursprünglich durch den Verkäufer überhaupt eingebaut werden musste. Wenn die Lieferung von Ersatzgut die einzig mögliche Form der Mängelbeseitigung ist, kann der Verkäufer diese nicht wegen Unverhältnismäßigkeit verweigern.
Der Begriff „Lieferung“ innerhalb der Vorschrift des § 439 BGB muss hier weiter gefasst werden und beschränkt sich nicht auf das Verständnis von „bringen“. „Lieferung einer mangelfreien Sache“ umfasst alle Handlungen, die zur Beseitigung des Mangels nötig sind, wie beispielsweise den Ausbau mangelhafter Fliesen.
Dem Käufer steht wiederum kein Wahlrecht zu, wie der Verkäufer den Mangel abzustellen hat. Der Verkäufer kann seinerseits also die vom Käufer gewünschte Art der Nacherfüllung zu Gunsten verhältnismäßigerer Kosten verweigern. Des Weiteren kann der Verkäufer die Kosten auf einen angemessenen Betrag reduzieren. Er kann die Erstattung der Kosten aber nicht aufgrund unverhältnismäßiger Kosten verweigern, wenn die Ersatzlieferung die einzig mögliche Art der Abhilfe darstellt. Der Verkäufer muss dann einen angemessenen Betrag festlegen, der sich am Neuwert der Sache und der Bedeutung des Mangels bemisst. Der Anspruch des Verkäufers, die Kosten auf eine angemessene Summe zu reduzieren, ist auch dann nicht aufgehoben, wenn der Ausbau bereits vollzogen ist. Der Käufer kann auf der anderen Seite auch im Voraus bereits einen Vorschuss für den Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache verlangen.
BGH, Urteil vom 21.12.2011, VIII ZR 70/08