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Begründung einer Kündigung wegen Abriss und Neubau des Mietobjekts

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Begründung einer Kündigung wegen Abriss und Neubau des Mietobjekts

Eine Kündigung, die aus Gründen des Abrisses und Neubaus ausgesprochen wird, ist wirksam. Den Anforderungen des § 573 Abs. 3 BGB ist dann genüge getan, sofern dem Mieter in der Kündigung mitgeteilt wird, aus welchen Gründen die Bausubstanz nicht erhaltenswert ist und welche baulichen Maßnahmen stattdessen geplant sind.

BGH - Urteil vom 9.2.2011 – Az.: VII ZR 155/10

 


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