
Eine Kündigung, die aus Gründen des Abrisses und Neubaus ausgesprochen wird, ist wirksam. Den Anforderungen des § 573 Abs. 3 BGB ist dann genüge getan, sofern dem Mieter in der Kündigung mitgeteilt wird, aus welchen Gründen die Bausubstanz nicht erhaltenswert ist und welche baulichen Maßnahmen stattdessen geplant sind.
BGH - Urteil vom 9.2.2011 – Az.: VII ZR 155/10