
Der Mieter kann keinen Teil der Miete einbehalten, sofern der Strom von dem Versorgungswerk abgestellt wurde und der Grund der Abstellung in einem Zahlungsverzug des Mieters zu suchen ist. Dieser Mangel ist eindeutig der Sphäre des Mieters zuzuordnen.
BGH – Urteil vom 15.12.2010 – Az.: VIII ZR 113/10